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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche von uns oder durch uns geschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen schriftlich vereinbart werden. Wenn im Folgenden von Kaufverträgen die Rede ist, so gelten die hierfür vereinbarten Bedingungen, auch für etwaige Werk- oder Werklieferungsverträge. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sofern sich im Streitfall die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen herausstellen sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Formenrecht des GKV Frankfurt/Main ist Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Formaufträgen gelten die beigefügten allgemeinen Bedingungen des VDMA Frankfurt/Main. Rechte und Pflichten aus Verträgen mit uns sind nicht übertragbar.

  1. Vorbehaltsklausel

    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, sobald sie von uns schriftlich bestätigt sind.

    2. Jede Teillieferung gilt als Geschäft für sich.

    3. Jede Veränderung in der Person oder der Firma des Käufers, soweit sie eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden könnte, berechtigt uns, ungeachtet anderweitiger Vertragsbedingungen oder einer etwaigen Annahme von Wechseln, vorherige oder sofortige Zahlung zu verlangen, und bei Ablehnung dieses Verlangens ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

  2. Transportgefahr

    1. Die Gefahren des Transportes ab Werk gehen stets, also auch bei frachtfreien Lieferungen, zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch hinsichtlich jeglicher Veränderungen der Ware oder der Verpackung auf dem Transport. Die unbeanstandete Annahme der Ware durch die Bahn oder sonstige Transportmittel bzw. Organe gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Verpackung. Die Wahl der Versandart nehmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen vor, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    2. Frachterhöhungen nach Vertragsabschluss sowie Sonderkosten, die durch Transportbehinderung, z.B. infolge Streik usw. entstehen können, gehen stets zu Lasten des Käufers.

    3. Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen.

  3. Gewichte, Stückzahl, Beanstandungen, Maße und Muster, Abnahmeverzug

    1. Gewichte und Stückzahl der Ware, die bei uns ermittelt werden, sind für die Berechnung maßgebend. Eine Über- bzw. Unterlieferung von +/- 5 % der Auftragsstückzahl ist statthaft. Die angegebenen Artikelgewichte sind Durchschnittsgewichte und unterliegen Schwankungen von +/- 5 %.

    2. Für Maßhaltigkeit und Ausführung sind die Ausfallmuster maßgebend, welche im Anschluss an eingesandte Muster und Zeichnungen hergestellt und dem Käufer zwecks Prüfung übermittelt werden. Über die Art des für die Bestellung geeigneten Werkstoffes machen wir nach bestem Wissen unter Ausschluss jeglicher Haftung zweckentsprechende Vorschläge, es ist jedoch Sache des Käufers, sich über die Verwendungsmöglichkeit des vorgeschlagenen Materials Gewissheit zu verschaffen. Eine Gewähr für die Eignung des verwendeten Materials für den beabsichtigten Zweck übernehmen wir nicht.

    3. Unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, beschränkt auf den Rechnungswert der zugrundeliegenden Lieferung. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Versendung, schriftlich angezeigt werden. Es muss uns die Möglichkeit sofortiger Nachprüfung gegeben werden. Bei Beschädigungen und Fehlmengen hat der Käufer zu beweisen, dass diese schon bei Gefahrenübergang vorhanden waren. Berechtigten Gewährleistungsansprüchen entsprechen wir nach unserer Wahl durch Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers verjährt 6 Monate nach Auslieferung der Ware. Handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in der Beschaffenheit der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Mängelrüge kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zweck, wie aus Preisliste und Prospekt ersichtlich ist, verwendet wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung trägt der Käufer, es sei denn, dass eine abweichende Anwendungsmöglichkeit schriftlich bestätigt worden ist.

    4. Bei Verarbeitung von Regeneraten, gleich, ob von uns oder kundenseitig beigestellt, beschränkt sich der Garantieanspruch auf die sach- und fachgerechte Verarbeitung des Materials, nicht jedoch auf die Eigenschaften des Materials selbst.

    5. Die Beständigkeit der von uns eingesetzten Materialien ergibt sich aus der Beständigkeitsliste des Prospektes. Für die Beständigkeit selbst und für daraus resultierende Folgeschäden wird jede Haftung ausgeschlossen.

    6. Abschlüsse sind rechtzeitig und gegebenenfalls in den vereinbarten Teilmengen abzurufen. Befindet sich der Käufer ganz oder teilweise mit der Abnahme in Verzug, so sind wir ohne Nachfristsetzung befugt, die entsprechende Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, ihm auf seine Kosten zuzusenden oder auch von der Abschlussmenge zu streichen. Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Käufer, werden dadurch nicht berührt.

  4. Verpackung
    Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Von uns mitgelieferte Paletten sind entweder bei Anlieferung zu tauschen oder aber vom Kunden innerhalb von 14 Tagen kostenfrei an uns zurückzugeben. Nicht innerhalb 14 Tagen abgewickelte Paletten berechnen wir mit EUR 12-, pro Palette.

  5. Preise, Zahlungsbedingungen, Änderung von Steuern, Abgaben usw.

    1. Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung und jeweiliger Mehrwertsteuer.

    2. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

    3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles durch den Käufer sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bank- oder Postgirokonten.

    4. Erhöhen sich während der Vertragslaufzeit wesentliche Kosten (Rohmaterial, Löhne etc.) nachweislich um mehr als + 10 %, so kann von uns eine Neufestsetzung der Preise unter Berücksichtigung dieser Kostenerhöhungen gefordert werden.

    5. Etwaige nach Abschluss des Vertrages eintretende Erhöhung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben sowie etwaige neueingeführte derartige Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere für eine Änderung der Mehrwertsteuersätze.

    6. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

  6. Vom Käufer gegebenenfalls zu liefernde Teile, Eigentum an Formen und Vorrichtungen usw.

    1. Einspritzteile und sonstige Zubehörteile müssen genau maßhaltig und einsatzfertig sein und sind im Übrigen mit einer Mehrmenge von 10 % kostenlos und spesenfrei anzuliefern. Etwaige Nachbearbeitungskosten sind von dem Käufer zu tragen. Eine Gewähr für die Rücklieferung der vollen Stückzahl kann nicht übernommen werden. Sofern bei der Verarbeitung gegebenenfalls Ausschuss entsteht, muss der Käufer kostenlos die erforderlichen einzuspritzenden bzw. Zubehörteile nachliefern.

    2. Anteilige Kosten für Neubau und Änderung von Formen und Vorrichtungen werden gesondert vereinbart. Solche Kosten sind zahlbar zu 50 % bei Auftragserteilung zu 50 % nach Vorlage und Gutbefund von Ausfallmustern in bar ohne Abzug. Die Aufwendungen für Entwurf, Ausprobieren und Instandhaltung der Formen sind hierin generell nicht enthalten, ebenso nicht ein Entgelt für unsere eigene planerische Tätigkeit. Von uns angefertigte Formen oder Vorrichtungen bleiben infolgedessen in unserem Besitz und werden nur herausgegeben, wenn über die Herausgabe eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist. Muster, Zeichnungen oder etwaige Gebrauchsanweisungen bleiben unser Eigentum und Unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

  7. Schutzrechte Dritter
    Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Käufers zu liefern haben, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Wir sind nicht verpflichtet, insoweit irgendwelche Nachprüfungen anzustellen. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne weitere Prüfung unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für jeden unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter bzw. aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwächst, hat der Käufer Ersatz zu leisten und muss für etwaige Prozesskosten einen angemessenen Vorschuss auf Verlangen an uns zahlen.

  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BB mit den nachstehenden Erweiterungen:

    2. Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen Geschäftsverbindungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Annahme von Schecks und Wechseln gilt nicht als Zahlung, solange sie nicht eingelöst sind.

    3. Der Käufer nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Die Vorbehaltsware ist von dem Käufer gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr zu versichern. Bei Geltendmachung des Eigetumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, die Ware an uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zurückzugeben.

    4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und unterliegt der gleichen Regelung. Bei Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren bleibt unser Eigentum gemäß der §§ 947,948 BB als Miteigentum erhalten.

    5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.

    6. Verkauft der Käufer die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Käufer mit sämtlichen Nebenrechten mit der Entstehung der Forderung an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen unserer Sicherung für sämtliche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diese bestehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Käufer in Rechnung gestellten Preises der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Das Gleiche gilt von solchen Forderungen, die dadurch dem Käufer gegenüber einem Dritten erwachsen, dass er die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum dieses Dritten übergeht.

    7. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Der Käufer ist wegen der abgetretenen Forderungen zur Auskunft verpflichtet.

    8. Wir verpflichten uns im Übrigen, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfang – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.

  9. Lieferzeiten
    Vereinbarte Lieferzeiten gelten als ungefährer Liefertermin. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche Mahnung des Käufers ein. Im Falle des Verzugs ist der Käufer nur berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten auch Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, insbesondere Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, unzureichende Rohstoffbelieferung oder Verkehrsstörungen – befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag infolge der Verzögerung unzumutbar ist. Sonstige Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht. Solange der Käufer mit Verbindlichkeiten uns gegenüber im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

  10. Rechtsvorbehalt
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen soll den Inhalt der übrigen Bestimmungen nicht berühren.

  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für sämtliche sich aus den von uns geschlossenen Verträgen ergebenden Leistungen ist Teterow.

    2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus den von uns geschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist Güstrow/Teterow. Es sind die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig.